Datenschutzrechtliche Einwilligung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist generell verboten, so lange sie nicht durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist oder der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat.

 

Im Gesetz definiert sich die datenschutzrechtliche Einwilligung wie folgt: „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.

 

Die Bedingungen für die Einwilligung finden sich in Art. 7 DS-GVO: 

» Nachweispflicht auf Seiten des Verantwortlichen

» Verständliche und leicht zugängliche Form

» klare und einfache Sprache

» muss anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sein

» Hinweis auf das Widerrufsrecht

» Einwilligung muss freiwillig erfolgen

 

Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit
der betroffenen Person stellen keine Einwilligung dar!


Wann ist eine Einwilligung auf jeden Fall einzuholen? 

» Für elektronische Werbung

» Für die Verarbeitung sensibler Daten (Gesundheitsdaten, genetische/biometrische Daten, Gewerkschaftszugehörigkeit)

» Für sog. automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

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